Um es vorwegzunehmen: Ich halte es für ein hehres, ja notwendiges Anliegen, wenn wir uns als offene Gesellschaft kritisch mit diskriminierenden Begriffen und Sprachbildern auseinandersetzen. Das gilt umso mehr, wenn es darum geht, Bezüge zur Herrschaft der Nationalsozialisten zu erkennen; und gerade dann, wenn diese in Gesetzestexten, Verordnungen oder anderen Rechtsnormen auftauchen. So hat der Zentralrat der Juden in Deutschland auch grundsätzlich die Diskussion über den Begriff „Rasse“ in Artikel 3 des Grundgesetzes begrüßt, die bereits in der vorigen Legislaturperiode auf der Tagesordnung der großen Koalition stand. Es heißt in diesem Artikel: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Es braucht nicht ausführlich dargestellt werden, dass die Vorstellung menschlicher Rassen ein Produkt völkischer Ideologie ist und auf keiner wissenschaftlichen Grundlage beruht. Aber wird nicht, so kann man sich fragen, genau diese Haltung durch die Auflistung im Grundgesetz ausgedrückt?
Sobald der Enthusiasmus über die erste Ankündigung in der Diskussion verflogen war, zeigte sich die Komplexität dieser Debatte. Der öffentliche Raum, um den es ja eigentlich geht, stand bald außen vor. Es wurde eine juristische und leider auch parteipolitische Debatte. Die seinerzeit vom Bundesministerium der Justiz verfolgte Formulierung „aus rassistischen Gründen“ stellte sich zudem schnell als ungeeignet heraus, um die Dimension völkischer Ideologie abzudecken, die so viel mehr ist als Rassismus.
Die Initiative der großen Koalition verlief unter diesen Voraussetzungen im Sande. Im Koalitionsvertrag der Ampel steht nun weiterhin das Vorhaben, den Begriff der „Rasse“ im Grundgesetz zu „ersetzen“. Wie es in Regierungskreisen heißt, prüfe das Justizministerium bereits Alternativen. Es kursieren sperrige Umschreibungen wie die aus dem Berliner Landesdiskriminierungsgesetz, in dem unter anderem eine Diskriminierung aus Gründen „der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung“ untersagt wird. Doch was für ein Landesgesetz passend ist, ist es noch lange nicht für die Verfassung.
Der Verfassungstext muss klar und schnörkellos sein. Die Verfassung regelt die Grundlage unseres Zusammenlebens in einer demokratischen Gesellschaft. Eine Änderung ist daher richtigerweise mit einfacher Mehrheit im Bundestag nicht möglich.
Die Verfassung ist keine heilige Schrift, aber sollte zur Identifikation für alle dienen. Ich hege eine große Zuneigung zur Idee des Verfassungspatriotismus aus der Feder des Politikwissenschaftlers und ehemaligen F.A.Z.-Leitartiklers Dolf Sternberger, der das Bekenntnis zur Verfassung als Ergänzung und untrennbar mit dem Patriotismus verbunden hat, der sich auf ein Gebiet bezieht. Für mich ist die Verfassung mit der in ihr verankerten Religionsfreiheit und ihrer klaren Ausrichtung auf eine offene und freie Gesellschaft die Grundlage für jüdisches Leben in Deutschland überhaupt.
Dazu gehört selbstverständlich auch der Gleichheitsartikel 3. Eine Grundgesetzänderung darf jedoch unter keinen Umständen dazu führen, dass das bisherige Schutzniveau eingeschränkt wird. Darauf wies in der Debatte auch Verfassungsgerichtspräsident Stephan Harbarth hin. Ich habe mir diesen Vorbehalt für alle Diskussionen um den Artikel 3 zu Herzen genommen.
Vor diesem Hintergrund muss die Genese des Verfassungstextes deutlich herausgestellt werden. Die Verwendung des Begriffes „Rasse“ erfolgte nicht aufgrund einer gewollten oder ungewollten Kontinuität zum Unrechtssystem des mörderischen NS-Staates – wie es leider in so vielen Gesetzestexten passierte. Der Begriff wurde von den Verfassungsvätern vielmehr bewusst gewählt, um die Diskontinuität zur völkischen Ideologie der Nationalsozialisten zu untermauern. Dass es keine menschlichen Rassen gibt, ist heute gesellschaftlicher Konsens. Die deutsche Geschichte lehrt uns aber, dass es nicht immer so gewesen ist. Und gegen genau diese NS-Ideologie schafft der Artikel 3 des Grundgesetzes ein Bollwerk. Diese Stoßrichtung darf in der Diskussion nicht außer Acht gelassen werden. Denn genauso wichtig wie das, was wir schreiben, ist, warum wir etwas schreiben.
Der Begriff „Rasse“ in unserem Grundgesetz erinnert uns an die Geschichte. Er erinnert uns an die Verfolgung und Ermordung von Millionen Menschen, in erster Linie Jüdinnen und Juden; an die Schrecken der Schoa. Streichen wir diese Erinnerung aus unserer Verfassung, werden wir sie irgendwann auch aus unserem Gedächtnis streichen.
Der Autor ist Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland.